Stand der Dinge ist jetzt der, soweit man
das umreißen kann:
1) Die Arbeitszeit muss erfasst werden.
Das heißt: Um die Einhaltung der
Höchstarbeitszeit sowie der täglichen
und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können, muss
der Arbeitgeber Beginn, Ende und
Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder
Arbeitnehmerin bzw. jedes Arbeitnehmers aufzeichnen.
2) Festlegungen zum Inhalt der Arbeitszeitdokumentation sind noch nicht
getroffen worden.
Das heißt: Für die Aufzeichnung besteht derzeit keine Formvorschrift;
sie kann auch handschriftlich erfolgen, bedeutet also, dass die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung dem Arbeitgeber freigestellt ist: elektronisch mittels Software, mittels App, auf Papier.
Wie so oft wird mit bürokratischen Maßnahmen wie diese unterstellt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gesellschaftliche Gruppen wie z.B. Patienten oder Arbeitnehmer systematisch benachteiligen und der Staat eingreifen muss.
Dass es in Kleinbetrieben wie Arzt- oder
Zahnarztpraxen durchaus bewährte, unbürokratische Routinen geben kann, die
von beiden Seiten akzeptiert und als fair
empfunden werden und deshalb auch
nicht infrage stehen, bleibt hierbei völlig
unberührt. Denn in vielen Kleinbetrieben
funktionierte seit jeher die Vertrauensarbeitszeit in gegenseitigem Einvernehmen zuverlässig und ohne weiteren Aufwand „papierlos“.